Solidaritätsprozent ALV fällt per 1. Januar 2023 weg

Seit 2011 wird auf hohen Lohnbestandteilen ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Der Solidaritätsbeitrag darf solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung die Schwelle von 2,5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des SECO zeigen, dass diese Schwelle Ende 2022 überstiegen sein wird. Damit wird das Recht auf die Erhebung des Solidaritätsprozents ab dem 01.01.2023 von Gesetzes wegen wegfallen. Dies trägt im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zur Entlastung der Unternehmungen bei.

Zur Medienmitteilung: Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg

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